Klagerechte im deutschen Umwelt- und Gesundheitsschutz sind unzureichend
Berlin, 19. Oktober 2015 – Auf die deutsche Umweltpolitik ist nach dem VW-Abgasskandal erneut ein dunkler Schatten gefallen: Bundesregierung und Bundesrat hatten die Klage- und Informationsrechte der Umweltverbände immer weiter beschnitten – unter anderem mit der Absicht, Beteiligungs- und Klagemöglichkeiten beim Bau von Kohlekraftwerken klein zu halten. Die EU-Kommission verklagte daraufhin die Bundesrepublik Deutschland beim Europäischen Gerichtshof (EuGH) und bekam letzte Woche Recht. Das EuGH-Urteil kommentiert Michael Müller, Bundesvorsitzender der NaturFreunde Deutschlands:
Die Trickserei von Bundesregierung und Bundesrat im Umgang mit Informations- und Klagerechten im Umweltbereich ist zum Bumerang geworden. Denn letzte Woche hat der EuGH in Luxemburg die Rechte der Umweltschützer im Rahmen von Umweltverträglichkeitsprüfungen bei Großprojekten gestärkt. Wahrscheinlich Mitte November wird ein weiteres Urteil gegen Deutschland erwartetet; dann wird auch das Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz weitreichend nachgebessert werden müssen.
Deutschland verstößt gegen zwei Umweltrichtlinien
Der EuGH hat entschieden, dass die Bundesrepublik Deutschland gegen zwei Richtlinien verstoßen hat. Der Gesetzgeber muss den Umweltverbänden insbesondere die Rechte einräumen, die in der Richtlinie zur Europäischen Umweltverträglichkeitsprüfung vorgesehen sind. Derartige Prüfungen wurden in Deutschland durch Verfahrensvorschriften eingeschränkt – unter anderem durch eine Umkehrung der Beweispflicht bei Fehlern, dass ohne diese Fehler die Umweltverträglichkeitsprüfung zu einem anderen Ergebnis gekommen wäre sowie durch Präklusionsklauseln, wodurch neue Erkenntnisse nicht ins Klageverfahren eingeführt werden dürfen. Damit wurden aus Sicht der europäischen Richter die Rechte der Kläger unrechtmäßig eingeschränkt. Und Mitte November werden die Richter in Luxemburg die Bundesrepublik vermutlich rügen, dass die Klagerechte der Umweltverbände unzureichend sind.
Umweltschutzrechte nach der Aarhus-Konvention
Es ist ein Trauerspiel, wie Deutschland mit den Rechten im Umweltschutz nach der Aarhus-Konvention umgeht. Dieses am 30. Oktober 2001 in Kraft getretene Übereinkommen regelt den Zugang zu Umweltinformationen (Art. 4), die Öffentlichkeitsbeteiligung an Entscheidungsverfahren (Art. 6–8) und die Klagerechte (Art. 9). Doch in Deutschland wurde im Rechtsbehelfsgesetz bei den Klagerechten aus einem „oder“ ein kumulatives „und“ gemacht, wodurch die Klagemöglichkeiten sachlich ungerechtfertigt und wahrscheinlich auch unrechtmäßig eingeschränkt wurden.
Dadurch sollten Umweltverbände nur sehr begrenzt gegen die Kohlekraftwerke in NRW klagen können. Auch gegen andere Großprojekte wie die Erweiterung des Frankfurter Flughafens oder Stuttgart 21 waren die Klagerechte so geschwächt worden.
Kohlekraftwerke, Frankfurter Flughafen, Stuttgart 21
Die lauten Töne aus dem „Umweltmusterland Deutschland“ waren leider wieder einmal unangebracht. Es passt nicht zusammen, international die angebliche Umweltfreundlichkeit herauszustellen, aber zu Hause die wichtigste Hausaufgabe nicht zu machen: Rechtsverfahren auf Augenhöhe, die der Natur und den betroffenen Menschen die Klagerechte einräumen, die zum Schutz von Mensch und Natur längst überfällig sind.
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