Und was die Konsequenzen bei einer Zustimmung wären – von Dr. Sibylle Brosius
Im Amazonas brennen die Wälder wie noch nie, um Fleisch und Soja für den Export nach Europa zu erzeugen. In Kanada fallen Urwälder, um Teersandöl für Europa zu fördern. Warum gibt es diese Beschleunigung der Umweltzerstörung?
Getrieben wird das durch die neuen Freihandelsverträge der Europäischen Union, die große Gewinne für einzelne Investoren ermöglichen. Und das soll noch gesteigert werden: Sollten diese Gewinnerwartungen durch Staatshandlungen geschmälert werden, können Investoren zukünftig ihre entgangenen Gewinne bei supranationalen Investorschiedsgerichten einklagen – so die Idee der EU – Kommission. Dies ist bereits möglich für Energiekonzerne, die nach dem Energie-Charta-Vertrag von 1998 Staaten verklagen und so jetzt den Kohleausstieg bremsen, beziehungsweise sehr teuer für den Steuerzahler machen. Vattenfall zum Beispiel hat Deutschland so wegen des Atomausstieges bereits auf über vier Milliarden Euro Schadensersatz verklagt.
Angedacht ist, mittels Freihandelsverträgen eben diese Möglichkeit – entgangene Gewinne einzuklagen – auf alle Bereiche zu erweitern, also auch auf Klimaschutz, Daseinsvorsorge, Arbeitnehmerschutz, Verbraucherschutz und so weiter, um ‚Handelshemmnisse‘ abzubauen. Die Aushandlung dieser Verträge geschieht im Geheimen, ohne Beteiligung der Zivilgesellschaft. Mächtige Lobbyinteressen großer Firmen und Finanzkonzerne stehen dahinter und bestimmen mit. Presse und Politik schweigen weitgehend.
Das Freihandelsabkommen CETA (Comprehensive Economic and Trade Agreement) zwischen Kanada und der EU ist der erste Vertrag dieser Art, weshalb ich ihn einer genauen Analyse unterziehen will.
CETA beinhaltet 3 Komponenten, die weit über ein reines Freihandelsabkommen hinausreichen:
- Regulatorische Ausschüsse, die völlig intransparent Regeln beschließen können, die ohne eine parlamentarische Kontrolle direkt in geltendes Recht umgesetzt werden müssen. Sie bilden auch eine Rechtsgrundlage für den Investorschiedsgerichtshof.
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Investorschiedsgerichtshof (ICS: Investor-Court System), vor denen ausländische Investitoren Regierungen auf Schadensersatz verklagen können bei:
> Direkter Enteignung: Das ist aber in der EU schon durch die staatliche Gerichtsbarkeit geregelt.
> Indirekter Enteignung wie z.B. Enttäuschung einer Gewinnerwartung. Das ist ein schwammiger Begriff, juristisch auch bezeichnet als unbestimmter Rechtsbegriff. Der Fall kann schon gegeben sein durch eine Steuererhöhung, Mindestlohnerhöhung etc.
> Verstoß gegen ‚faire und gerechte Behandlung’: Hier haben wir erneut einen unbestimmten Rechtsbegriff. Ein solcher Verstoß kann im Verfahren schon gegeben sein, wenn mündlich gegebene Zusagen nicht eingehalten werden, Verfahren sich verzögern, z.B. durch Mitsprache der Bürger etc., gemeinnützige oder staatseigene Anbieter bevorzugt werden, besserer Klimaschutz den Ausschlag für einen anderen Anbieter gegeben hat usw. - Klageberechtigte: Nur Investoren sind klageberechtigt, und nur falls sie einen Sitz im Ausland haben. Der Begriff Investor selbst ist sehr breit gefasst, es kann prinzipiell auch schon der Halter von ein paar Aktien oder eine Investmentfirma klagen. In aller Regel geschieht das dann mit Hilfe großer Anwaltskanzleien, spezialisiert auf Wirtschaftsrecht. Ein Kläger kann auch vor einem nationalen Gericht verloren haben und sich dann erst an das Investorschiedsgericht wenden, oder auch versuchen, damit einer Verurteilung durch ein nationales Gericht z.B. wegen Verstoßes gegen Umweltauflagen entgegenzuwirken. Regierungen hingegen können dort nicht gegen Investoren klagen, wenn diese ihren Pflichten nicht nachgekommen sind.
Die Struktur des ICS ist noch nicht fertig entwickelt. Geplant ist, dass die Richter nicht dauerhaft angestellt sind, sondern sie sollen durch den gemischten CETA – Ausschuss für 4 Jahre benannt werden. Sie erhalten eine geringe Pauschalentlohnung und zusätzlich fallbezogene Vergütungen. Weiterhin dürfen sie als Richter trotzdem auch Nebentätigkeiten haben und werden nach ihrer Richtertätigkeit auch wieder an ihre vorherige Stelle zurückkehren.
Grundlage für die Urteilsfindung ist der Handelsvertrag und sind darüber hinaus die von dem Ausschuss festgelegten Regeln. Es handelt sich um einen sogenannten ‚lebenden Vertrag‘, der in dem sogenannten ‚gemischten‘ Ausschuss nach Ratifizierung weiter entwickelt wird und ohne Mitwirkung und Kontrolle durch die Parlamente dann gegebenenfalls direkt Gesetzeskraft erlangen kann. Dieses Verfahren erlaubte, CETA schon jetzt auf EU – Ebene ohne Investorschiedsgerichte (ICS) zu ratifizieren, auch wenn noch nicht alles endgültig festgelegt ist.
CETA dient als Blaupause für jeden weiteren Handelsvertrag dieser Art, alle weiteren Verträge wurden und werden nach dem gleichen Muster erstellt. Allerdings sind in CETA, dem ersten von der EU in dieser Serie ratifizierten Vertrag, die Schiedsgerichte noch ausdrücklich enthalten. Deshalb wird der Vertrag als ‚gemischtes‘ Abkommen bezeichnet und jeder EU Mitgliedstaat muss ihn durch sein Parlament gesondert ratifizieren lassen, bevor der Vertrag vollumfänglich in Kraft treten kann.
Bislang wurde nur Punkt 1 auf EU-Ebene umgesetzt. Um dieses Problem zu umgehen, wurde seitens der EU-Kommission aus allen nachfolgenden Verträgen (z.B. JEFTA und Mercosur) der ICS-Teil herausgenommen, um später gesondert nachgereicht zu werden. Damit sind die Verträge nach Lesart der EU-Kommission keine gemischten Verträge mehr und können allein durch EU-Kommission, EU-Parlament und EU-Rat beschlossen werden.
Als Grund, weshalb CETA und andere dieser Handelsverträge gebraucht werden, wird häufig von Politik und Wirtschaft angegeben, dass sie das Wirtschaftswachstum steigern und damit den Wohlstand für alle erhöhen. Es gibt aber keine belastbaren wissenschaftlichen Studien, die das erhärten. Für TTIP wurde seinerzeit von der Kommission eine Studie in Auftrag gegeben, die für das Wirtschaftswachstum aber lediglich kleine Effekte innerhalb der Prognosegenauigkeit ergab. Gleiches wurde ebenfalls für CETA festgestellt, auch zusätzliche Arbeitsplätze werden nicht erwartet.
Weshalb CETA und Investorschiedsgerichte abgelehnt werden müssen
Gleiches Recht muss für alle gelten
Art. 3 des Grundgesetzes wird verletzt, wenn es ein übergeordnetes Gericht gibt, vor dem einige klagen dürfen, andere aber nicht. So versteht sich der ICS einerseits als dem Grundgesetz übergeordnet und lässte andererseits nur Klagen von ausländischen Investoren zu. Außerdem haben Investoren nur Rechte, aber keine Pflichten, etwas, das auch gegen den Geist des Grundgesetzes verstößt. Investitionsstreitigkeiten sind eine Sache nationaler Kompetenz und sollen deshalb einer ordentlichen nationalen Gerichtsbarkeit unterliegen.
CETA-Recht würde absolut gesetzt über Grundgesetz, EU-Recht und Völkerrecht
Investoren sind in Deutschland vor Enteignung geschützt oder werden nach bestehenden Regeln entschädigt. Die rechtlichen Grundlagen in Deutschland reichen aus zum Schutz des Eigentums und lassen eine Abwägung mit dem Gemeinwohlinteresse zu. ICS bringt dieses System aus dem Gleichgewicht zugunsten privater Einzelinteressen. Die Verträge erwähnen Umweltschutz, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz etc. nur in der Präambel und im Nachhaltigkeitskapitel, aber nicht in dem Teil der einklagbaren Rechte. Im Zweifelsfall wird der ICS dann Umweltschutz, Verbraucherschutz, Arbeitnehmerschutz etc. im Urteil nicht berücksichtigen. Der deutsche Richterbund lehnt den ICS als überflüssig ab zwischen Staaten mit entwickeltem Rechtssystem. Im Übrigen sieht er ihn in der geplanten Version als nicht vereinbar mit unserer Rechtsordnung. Bekämpfung von Korruption sei immer noch der beste Investorenschutz.
Verpflichtungen aus anderen völkerrechtlich verbindlichen Verträgen wie z.B. dem Klimaschutzvertrag von Paris 2015, UNO-Menschenrechtskonvention oder aber die Normen der ILO (International Labor Organisation), WHO usw. sind weder einklagbar, noch können sie als Grund gegen eine Verurteilung in einem Prozess verwendet werden. Das ganze internationale Vertragssystem wird ausgehebelt – mit weitreichenden Konsequenzen für die Lösung globaler Probleme wie Frieden, Klimaschutz oder auch nur eine Pandemiebekämpfung.
CETA böte viel Raum, um Regierungen und kommunale Verwaltungen vor Gericht zu ziehen
Unklare Definitionen und Zwang zur Harmonisierung schaffen enorme Rechtsunsicherheit: Die einklagbaren Sachbestände wie auch die Ausnahmen z.B. im Bereich der Daseinsfürsorge sind häufig nicht klar definiert bzw. widersprüchlich. Insbesondere werden nicht Definitionen aus anderen existierenden Verträgen wie z.B. GATS oder dem EU-Recht genommen, sondern neu definiert. Häufig ist schon die Bedeutung im englischen Original nicht entsprechend dem deutschen. Die Auslegung der unbestimmten Rechtsbegriffe wird dann nicht durch Grundgesetz oder EU-Recht erfolgen, sondern durch das neue Schiedsgericht nach CETA-Regeln. Bei Gerichtsverfahren werden diese Fälle ein hohes Risiko für die beklagten Staaten darstellen.
Als Beispiel: Die europäische Regulierung basiert auf dem Vorsorgeprinzip. Dieses passt nicht zu dem kanadischen Ansatz. CETA ermöglicht, Regeln einzuführen, dass das Vorsorgeprinzip zukünftig umgangen werden kann. In CETA wird das Bekenntnis zum Vorsorgeprinzip aus dem deutschen Grundgesetz oder den europäischen Verträgen nicht einmal erwähnt, sondern nur die juristisch schwache Formulierung aus dem WTO-Vertrag, der grundsätzlich das Gegenteil als Regel beschreibt, nämlich dass etwas eben nicht vorsorglich verboten werden sollte (z.B. wenn es im Verdacht steht, Schaden zu verursachen).
Schwächung der lokalen Demokratie und Daseinsfürsorge
Es gibt keine ausreichende Rechtssicherheit für kommunale Entscheidungen und Daseinsfürsorge, also Gesundheit, Altersvorsorge, Bildung, Wasser, Energie, öffentlicher Verkehr und Straßen, etc.. Ein Beispiel: Der EU-Vertrag von 2009 legt ausdrücklich die kommunale Selbstverwaltung als zu achtende, grundlegende Struktur in der Gesellschaft fest. In CETA wird sie hingegen überhaupt nicht erwähnt, aber der gesamte Ansatz forciert Privatisierung und beschneidet die Handlungsfähigkeit der Kommunen zukünftig enorm. Eine Mitsprache von Bürgern oder zivilrechtlichen Organisationen bei Entscheidungen der Kommunen ist definitiv nicht vorgesehen.
Ein absolut unfairer Vertrag für den Staat und die Gesellschaft
Das Parlament und der Bundesrat sollen jetzt eine Unterschrift unter einen halbfertigen Vertrag (‚lebenden‘ Vertrag) setzen, wobei es keine demokratische Kontrolle über die weiteren Veränderungen mehr gibt. Der Vertrag läuft auf unbestimmte Zeit. Eine Beendigung in der EU ist nur einstimmig möglich oder durch den Austritt des betreffenden Mitgliedstaates aus der EU. Es gibt keine Klausel, die ein Aussetzen des Vertrages bei höherer Gewalt bewirkt. Maßnahmen, die eine Regierung z.B. im Fall einer Pandemie wie Corona ergreift, können vollumfänglich Gegenstand einer Klage der Investoren gegen den Staat sein.
Das wären die Konsequenzen bei einer Zustimmung
Die durch die neuen Handelsverträge eingeführten neuen Komponenten würden die Grundlage und Balance unserer Gesellschaft zerstören. Dann würde die Welt so aussehen:
Investorenschutz über Gemeinwohl
Investorenschutz als privates Einzelinteresse würde flächendeckend über Gemeinwohlinteressen gestellt wie Klimaschutz, öffentliche Daseinsfürsorge, Infrastruktur, Arbeitnehmerschutz, Verbraucherschutz, Kultur. Die Klagemöglichkeiten nutzen nur großen Firmen und Finanzinvestoren. Kleine Firmen haben nicht das Geld (schätzungsweise 8 Millionen Euro) eine Klage durchzuziehen bzw. riskieren ihre Existenzgrundlage. Als Inländer können sie nur vor die nationalen Gerichte ziehen und nicht von dem privilegierten Schutz der ausländischen Investoren profitieren. Damit wächst der Konzentrationsprozess und kleine regionale Anbieter haben immer weniger Chancen. Bei Klimaschutzmaßnahmen wie einer Kohlendioxid-Steuer könnte die alte kohlenstoffbasierte Industrie hohe Entschädigungen für "entgangene Gewinne" einfordern, die weit über den faktischen Vermögensverlust hinausgehen können. Die Erhöhung der Entlohnung für Pflegekräfte und Vorschriften zum Personalschlüssel in Klinken und Pflegeeinrichtungen könnten auch ein Grund für Investorklagen werden.
Schaffung unproduktiver Bürokratie
Jedes Handelsabkommen erzeugt ein eigenes Basisabkommen mit eigenen Regeln. In JEFTA (Japan-EU-Free-Trade-Agreement) ist z.B. der Bereich Wasser ganz anders geregelt als in CETA. Außerdem hat jedes Abkommen auf EU-Ebene gesonderte regulatorische Ausschüsse, nämlich jeweils den Hauptausschuss (den sogenannten gemischten Ausschuss) und mehrere Unterausschüsse. Für jeden Vertrag gibt es ein Mandat des Europäischen Rates, das in intransparenter Weise in jedem Ausschuss anders ausgeführt werden kann, und es gibt noch unterschiedliche Vertragspartner wie z.B. Kanada, Japan. Bei der Umsetzung dieser Regeln werden Kommunen erheblichen bürokratischen Mehraufwand leisten müssen.
Manipulationen auf allen Ebenen möglich
Es fängt an mit der geheim gehaltenen und willkürlichen Besetzung der Ausschüsse, des nicht öffentlich gemachten Mandats durch den europäischen Rat und durch den Zwang, diese Regeln ohne eine demokratische Mitsprache und Kontrolle am Ende in geltendes Recht bringen zu müssen. Die Rechtsgrundlage kann manipulativ geändert werden. Ganz kritisch zu sehen ist auch die Aufgabe der Ausschüsse, die Richter zu benennen, welche sich vor keinem Parlament mehr verantworten müssen.
Das Schiedsgerichtsverfahren sieht Richter vor, die neben einer geringen Pauschalentlohnung fallweise entlohnt werden. Das könnte einen Anreiz für sie schaffen, möglichst viele Prozesse zu führen. Kritisch ist die Möglichkeit, Nebentätigkeiten nachzugehen. Am Ende werden die meisten wohl an ihre alten Stellen zurückkehren, zum großen Teil in Wirtschaftsanwaltskanzleien. Dort sind ihre besten Kunden finanzkräftige Firmen oder Investoren. Dies führt zu einem Interessenskonflikt und es besteht die Gefahr, dass der Richterspruch die Kläger bevorteilt. In laufenden Verfahren dieser Art zeigt sich bereits, dass die zugewiesenen Kompensationen sehr hoch sind, viel höher als bei staatlichen Gerichten. Anwaltskanzleien entwickeln bereits ein neues Geschäftsmodell. Wenn sie eine vielversprechende Möglichkeit zu einer Klage sehen, machen sie der Firma einen entsprechenden Vorschlag. Welche Firma kann es dann vor ihren Aktionären verantworten, nicht darauf einzugehen, um eben die Rendite zu erhöhen?
Auch die Finanzmärkte haben dieses Geschäftsmodell bereits im Griff, indem sie den Unternehmen die Klagen durch Kredite vorfinanzieren und einen hohen Prozentsatz der Entschädigungssumme für sich einbehalten.
Aushebelung der geltenden Regeln zu Umwelt- und Verbraucherschutz
Schon jetzt wird in den CETA-Ausschüssen eine Abkehr von dem in der EU geltenden Vorsorgeprinzip diskutiert, obwohl dieses z.B. im Lissabonner Vertrag für die EU als grundlegend festgelegt wurde. In der Folge werden hier Produkte wie Hormonfleisch oder der genveränderte Riesenlachs ohne Kennzeichnung vermarktet werden. Die Möglichkeit, staatliche Stellen mit unkalkulierbaren teuren Gerichtsverfahren überziehen zu können, werden das sog. ‚right to regulate‘ aushebeln und notwendige Aktionen des Staates zugunsten des Gemeinwohls unterbinden. Weder effektiver Klimaschutz noch Pandemiebekämpfung sind unter diesen Umständen möglich.
Erzeugung gewaltiger Kosten für den Steuerzahler
Wenn der Staat zahlen muss, ist immer der Steuerzahler in der Pflicht. Er zahlt eine erhebliche Ausweitung in der Bürokratie der EU-Kommission, die vollkommen intransparent agiert. Er zahlt einen Schiedsgerichtshof, wie immer der auch aussehen mag. Er wird mit teuren Prozessen überzogen werden. Ein guter Wirtschaftsanwalt wird mit größenordnungsmäßig dem zehnfachen Gehalt einer Erzieher*in entlohnt. Die Erfahrung zeigt, dass selbst ein gewonnener Prozess wegen der immensen Gerichtskosten und Anwaltsgebühren den Steuerzahler teuer zu stehen kommt. Und es werden oft Entschädigungen in Milliardenhöhe verlangt, siehe Vattenfall.
Ein Lockdown, wie jetzt bei der Corona-Pandemie benötigt, würde gigantische Schadensersatzforderungen nach sich ziehen und damit die Durchführung wirksamer Maßnahmen gefährden. Schon jetzt prüfen Konzerne, wie sie Staaten für die Folgen der ergriffenen Maßnahmen verklagen können. Da keine Klausel in CETA vorliegt, die Staaten in einer solchen Situation Handlungsfreiheit einräumt, geht ein Staat enorme Risiken ein bis hin zum Zusammenbruch der Staatsfinanzen.
CETA steht vielleicht noch diese Legislaturperiode zur Abstimmung in Bundestag und Bundesrat an. Die erste Verhandlung am Bundesverfassungsgericht begann am 13.Oktober 2020, noch weitere vier Klagen sind anhängig. Es ist der Präzedenzfall für die Einführung der neuen Handelsverträge und soll insbesondere den neuen Investorschiedsgerichtshof für Deutschland und am Ende auch für die EU etablieren.
Es ist ein Skandal, wie sehr versucht wird, das Thema CETA aus der öffentlichen Diskussion zu halten, insbesondere durch die großen Medien und die Politik; dahinter stehen mächtige Lobbyaktionen großer Firmen und Finanzinvestoren.
Jede Partei, die behauptet, für Gemeinwohl und Klimaschutz zu stehen, muss CETA und Investorschiedsgerichte ablehnen. Jetzt ist die Zeit zu reden und Erklärungen zu fordern! Nächstes Jahr ist Wahl.
Eine vollständige Fassung dieses Textes mit Referenzen kann bei der Autorin angefordert werden.
Dr. Sibylle Brosius
(Dr. Sibylle Brosius ist Mitglied der NaturFreunde Mutterstadt und engagiert sich im Netzwerk Gerechter Welthandel)